Häufige Fragen

Informationen zur öffentlichen Auflage

Wer wird wie über die öffentliche Auflage informiert?

Eigentümerinnen und Eigentümer, die ausserhalb der Gemeinde Emmen wohnhaft sind und keine Vertretung mit Anschrift in Emmen haben sowie sämtliche Vertretungen mit Kontaktadressen ausserhalb von Emmen, werden mit einem separaten Schreiben per Post informiert.

Für alle anderen Personen und Vertretungen mit Kontaktadresse in Emmen (auch Verwaltungen und Vertretungen von Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümern) gilt der Artikel im Emmenmail vom 8. Mai 2024 als Information.

Offiziell gilt die Publikation im Kantonsblatt Nr. 19 vom 11. Mai 2024 als Bekanntmachung.

Wann werden die Unterlagen publiziert?

Sämtliche Unterlagen sind ab 13. Mai 2024 auf dieser Homepage unter Services > Downloads öffentlich aufgeschaltet.  

Des weiteren können die Unterlagen ab dem 13. Mai 2024 auf dem Departement Planung und Hochbau der Gemeinde Emmen (3. OG Verwaltungsgebäude) während der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Emmen eingesehen werden.

Was bedeutet Planungszone?

Ab dem ersten Tag der öffentlichen Auflage (13. Mai 2024) gilt die neue Ortsplanung als Planungszone. Das bedeutet, sämtliche Bauvorhaben müssen die bestehenden wie auch die neuen gesetzlichen Vorgaben einhalten. Dies gilt bis zur Rechtskraft der neuen Ortsplanung.

Wer darf während der öffentlichen Auflage Einsprache erheben?

Innerhalb der 30-tägigen Auflagefrist (13. Mai 2024 bis 11. Juni 2024) können gegen die aufgelegten Unterlagen Einsprachen erhoben werden. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. 

Die Einsprachebefugnis zu den grundeigentümerverbindlichen Unterlagen ist in § 207 PBG festgelegt. Zur  Einsprache befugt sind insbesondere Personen mit einem schutzwürdigen Interesse sowie die in den Gesetzen erwähnten Organisationen.

Zum  behördenverbindlichen Verkehrsrichtplan können sich Personen, Organisationen und Behörden der betroffenen Gebiete äussern. Die Stellungnahmen werden im Sinne von § 6 Absatz 4 PBG behandelt.

Gegen die Verordnung zum Schutz von Naturobjekten und den Plan der kommunalen Naturobjekte können Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben, sowie die anderen in § 48 Absatz 1 NLG aufgeführten Personen und Organisationen Einsprache erheben.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Bei Fragen steht Ihnen das ganze Team des Bereichs Planung sowie weitere Involvierte gerne zur Verfügung. Gerne können Sie sich via Mail an ortsplanung@emmen.ch an uns wenden. Gerne stehen wir Ihnen auch persönlich vor Ort zur Verfügung, idealer Weise vereinbaren Sie dafür einen Termin ebenfalls via Mail.

 

Allgemeine Themen zur Revision und zum Prozess

Warum wird eine Revision der Ortsplanung benötigt?

Der Kanton Luzern ist dem Konkordat der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe («IVHB») beigetreten und hat daraufhin per 1. Januar 2014 das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) grundlegend angepasst.

Zusätzlich wurde aufgrund der Änderung des Raumplanungsgesetzes des Bundes, welches im Jahr 2013 von der Schweizer Bevölkerung angenommen wurde, der kantonale Richtplan überarbeitet. Darin werden für die Gemeinden neue Rahmenbedingungen geschaffen.

Was wird im Rahmen der Revision der Ortsplanung angepasst?

Die Ortsplanung umfasst hauptsächlich den Zonenplan mit zugehörigem Bau- und Zonenreglement, welche gemeinsam die Bau- und Zonenordnung bilden. Weiter werden verschiedene Verordnungen, welche die Bestimmungen der BZO ergänzen, neu erstellt oder angepasst. Zusätzlich werden der Erschliessungs- und Verkehrsrichtplan sowie das kommunale Reglement über die Parkierung auf privatem Grund (Parkplatzreglement) den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Weitere Themen sind die Gewässerraumfestlegung und die Naturobjekte.

Die Revision der Ortsplanung ist in der zweiten Phase. Was bedeutet dies?

In der ersten Phase wurden die räumlich-strategischen Instrumente erarbeitet, es sind dies insbesondere das Siedlungsleitbild (2014) und das Städtebauliche Gesamtkonzept (2019). Diese Instrumente wurden vom Gemeinderat beschlossen und vom Einwohnerrat zustimmend zur Kenntnis genommen. Sie dienen als politische und strategische Grundlagen für die zweite Phase der Ortsplanungsrevision, die planungsrechtliche Umsetzung. Die Aussagen der oben genannten Instrumente werden im Zonenplan und im Bau- und Zonenreglement grundeigentümerverbindlich festgesetzt. Dabei werden die Planungsinstrumente in enger Zusammenarbeit mit der vom Gemeinderat eingesetzten Ortsplanungskommission erarbeitet. Durch diesen Einbezug von Vertretern aus der Bevölkerung soll eine bedürfnisgerechte und qualitätsvolle Planung sichergestellt werden. Die wesentlichen Termine finden sie in den Informationen zum Planungsprozess.

Wie wurde die Bevölkerung in die Ortsplanung eingebunden?

Auch in der zweiten Phase der Ortsplanungsrevision wurde die Bevölkerung eng in den Erarbeitungsprozess eingebunden. Nebst dem Einbezug der gemeinderätlichen Ortsplanungskommission wurde die Bevölkerung immer wieder aktiv abgeholt und über den laufenden Prozess der Ortsplanungsrevision orientiert. Dabei wurde auch dazu aufgerufen, frühzeitig Anträge zu stellen, welche im laufenden Prozess auf ihre Umsetzbarkeit geprüft werden. Vom 6. Mai bis zum 4. September 2022 wurde zudem die öffentliche Mitwirkung durchgeführt. Im Rahmen der Mitwirkung wurden alle interessierten Personen und Gruppen dazu aufgerufen, Ihre Anregungen bei der Gemeinde Emmen einzureichen und so einen weiteren Beitrag zu einer guten Ortsplanung zu leisten.
Dabei war es möglich , über die Anwendung E-Mitwirkung auch online Stellungnahmen zu Ortsplanung einzureichen. Zu beginn der Mitwirkung wurden vier Quartierveranstaltungen durchgeführt, bei welchen es möglich war, vor Ort auf spezifische Aspekte einzugehen.

Ich habe eine Idee für die weitere Gemeindeentwicklung von Emmen / bin mit gegenwärtigen Entwicklungen nicht einverstanden. Mit wem kann ich diese besprechen.

Das ganze Projektteam ist offen für Ihre Ideen und Anliegen und beantwortet Ihre Fragen.

Fragen zum neuen Baurecht

Was ändert sich gegenüber der bestehenden Bau- und Zonenordnung?

Als grundsätzliche Änderung ist die Anpassung der Baubegriffe an die neue kantonale Gesetzgebung hervorzuheben. Die bisher zur Bemessung der Dichte verwendete Ausnützungsziffer (AZ) wird es im Kanton Luzern nicht mehr geben. An ihrer Stelle wird die Überbauungsziffer (ÜZ) eingeführt. Zusätzlich ändert sich die Messweise der Höhen und die bisherige Festlegung von Vollgeschossen, Dachgeschossen und Untergeschossen entfällt. Zudem sind altrechtliche Gestaltungspläne oder Bebauungspläne an die neuen Baubegriffe anzupassen oder aufzuheben.

Inhaltlich werden die wichtigen Themen aus dem Siedlungsleitbild (2014) und dem städtebaulichen Gesamtkonzept (2019) grundeigentümerverbindlich umgesetzt.

Was zählt zur Überbauungsziffer, wie wird diese berechnet?

Die Überbauungsziffer gibt an, wie viel der anrechenbaren Grundstücksfläche überbaut werden darf. Sie ist also das Verhältnis zwischen anrechenbarer Gebäudefläche und anrechenbarer Grundstücksfläche.

 

Mit der Überbauungsziffer wird also ein maximal möglicher „Fussabdruck“ eines Gebäudes definiert. Mit der überbaubaren Fläche können z.B. die Körnigkeit, die Dichte und die Durchsichten in einem Quartier beeinflusst werden. Sie macht aber keine Aussage über die zulässige Höhe. Das zulässige Bauvolumen auf einer Parzelle ergibt sich neu aus dem Zusammenspiel von Überbauungsziffer (Fussabdruck) und der zulässigen Höhe (Gesamthöhe). Weitere Erläuterungen finden sich auf www.baurecht.lu.ch, im informativen Flyer oder im dazugehörigen Erklärvideo.

Was bedeutet Bestandesgarantie?

Bestandesgarantie bedeutet, dass rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone, auch dann erhalten und zeitgemäss erneuert werden dürfen, obwohl sie den neuen öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften widersprechen. Ein Umbau, die teilweise Nutzungsänderung oder eine angemessene Erweiterung kann bewilligt werden, wenn die Rechtswidrigkeit dadurch nicht oder nur unwesentlich verstärkt wird und dem Projekt keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (§178 PBG). Ausnahmen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone werden nach übergeordneten bundesrechtlichen Vorschriften des Raumplanungsgesetzes und der Raumplanungsverordnung beurteilt.

Bis wann kann ein Projekt noch nach dem aktuell gültigen BZR geplant und bewilligt werden?

Ein Baugesuch kann bewilligt werden, wenn es die aktuellen Bauvorschriften einhält. Ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des neuen BZR müssen sowohl die bisherigen, als auch die neuen Regelungen eingehalten sein, damit eine Bewilligung erteilt werden kann. Soll noch nach bisher gültigem Recht gebaut werden, muss die Baubewilligung vorliegen, bevor die öffentliche Auflage startet (13. Mai 2024). Hierzu gilt es zu beachten, dass Einsprecher den Prozess bis zur Erteilung der Baubewilligung verzögern können. Ab der Genehmigung des neuen BZR durch den Regierungsrat gilt ausschliesslich das neue BZR.

Bestehende Gestaltungspläne

Der Kanton Luzern verlangt von den Gemeinden, dass Gestaltungs- und Bebauungspläne mit der Ortsplanungsrevision überprüft und entweder an das neue kantonale Baugesetz angepasst oder aber ganz aufgehoben werden. Das Kantonale Gesetz erlaubt es neu, gleichzeitig mit der Ortsplanung im gleichen Verfahren auch Gestaltungs- und Bebauungspläne aufzuheben.

Die Gemeinde Emmen verfügt über mehr als 100 Gestaltungspläne. Die überwiegende Mehrheit dieser Pläne ist mit altrechtlichen Baubegriffen wie der Ausnützungsziffer oder mit Geschosszahlen definiert. Bei jedem Gestaltungs- oder Bebauungsplan wurde individuell überprüft, ob eine Anpassung an das neue Recht zweckmässig ist, ob die ersatzlose Aufhebung der richtige Weg ist oder ob die fürs Quartier wichtigsten Regelungen aus den Sonderbauvorschriften direkt ins neue Bau- und Zonenreglement aufgenommen werden sollen. In vielen Fällen ist die Anpassung im Gestaltungs- oder Bebauungsplan selber nicht zweckmässig, da die Anpassung einen unverhältnismässig hohen Aufwand bezüglich Verfahren mit allen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern (z.B. bei Stockwerkeigentum) bedeuten würde. In diesem Sinne soll die Mehrheit der Gestaltungspläne aufgehoben werden.

Weitere Informationen rund um den Umgang mit Gestaltungsplänen in der Ortsplanungsrevision finden Sie im informativen Flyer oder im dazugehörigen Erklärvideo.

Privatrechtliche Regelungen

Privatrechtliche Regelungen wie zum Beispiel Durchgangsrechte, welche zurzeit in einem aufzuhebenden Gestaltungsplan gesichert sind, müssen neu im Grundbuch geregelt werden. Dies liegt in der Verantwortung der Grundeigentümer:innen, welche in diesem Sinne dazu aufgerufen werden, die Festlegungen für Ihre Parzellen zu prüfen. Die wichtigsten Gestaltungsplanunterlagen stellen wir Ihnen auf dieser Plattform zum Download zur Verfügung.

Downloads

Das Gesamtdossier zum Download finden Sie hier.

Gesamtrevision der Ortsplanung
Öffentliche Auflage vom 13. Mai bis 11. Juni 2024

Im Sinn von §§ 13 und 61 des Kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG), § 6 der Kantonalen Planungs- und Bauverordnung (PBV), § 6 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) sowie § 44 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) werden folgende Unterlagen öffentlich aufgelegt:

Die planerischen Grundlagen und Herleitungen sind in folgenden orientierenden Beilagen dokumentiert:

Die Planunterlagen liegen während 30 Tagen, vom 13. Mai 2024 bis 11. Juni 2024, während der ordentlichen Öffnungszeiten auf der Gemeindeverwaltung Emmen sowie online zur öffentlichen Einsicht auf.

Gemäss § 85 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes gelten neue Nutzungspläne und neue Bau- und Nutzungsvorschriften ab dem Zeitpunkt ihrer öffentlichen Auflage als Planungszone.

Allfällige Einsprachen sind während der Auflagefrist, im Doppel, schriftlich mit Antrag und Begründung an den Gemeinderat Emmen, Rüeggisingerstrasse 22, 6020 Emmenbrücke, einzureichen. Die Einsprachelegitimation richtet sich nach § 207 PBG bzw. gegen die Naturobjekteverordnung nach § 48 Abs. 1 NLG. Zum Verkehrsrichtplan können sich Personen, Organisationen und Behörden der betroffenen Gebiete zu den Entwürfen äussern. Die Stellungnahmen werden im Sinne von § 6 Abs. 4 PBG behandelt.

Teilrevision der Ortsplanung Deponie Häliswil
Öffentliche Auflage vom 13. Mai bis 11. Juni 2024

Im Sinn von § 61 des Kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) und § 6 der Kantonalen Planungs- und Bauverordnung (PBV) sowie § 6 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) werden folgende Unterlagen öffentlich aufgelegt:

Die planerischen Grundlagen und Herleitungen sind in folgenden orientierenden Beilagen dokumentiert:

Die Planunterlagen liegen während 30 Tagen, vom 13. Mai 2024 bis 11. Juni 2024, während der ordentlichen Öffnungszeiten auf der Gemeindeverwaltung Emmen sowie online zur öffentlichen Einsicht auf.

Gemäss § 85 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes gelten neue Nutzungspläne und neue Bau- und Nutzungsvorschriften ab dem Zeitpunkt ihrer öffentlichen Auflage als Planungszone.

Allfällige Einsprachen sind während der Auflagefrist, im Doppel, schriftlich mit Antrag und Begründung an den Gemeinderat Emmen, Rüeggisingerstrasse 22, 6020 Emmenbrücke, einzureichen. Die Einsprachelegitimation richtet sich nach § 207 PBG.

Weitere Grundlagen

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