Eine sorgfältige Planung
Die Ortsplanungsrevision ist das Ergebnis eines sorgfältigen Erarbeitungsprozesses, in Laufe dessen vielfältige Interessen aufeinander abgestimmt werden müssen. Auf dieser Seite bieten wir Ihnen eine Übersicht zur Systematik der Planungsinstrumente (Stand: Öffentliche Auflage vom 13. Mai bis 11. Juni 2024).
Um direkt zur vollständigen Liste der Planungsunterlagen (Stand: Öffentliche Auflage vom 13. Mai bis 11. Juni 2024) zu gelangen, verweisen wir Sie auf die Downloads (Unterlagen verfügbar ab 13. Mai 2024).
Mitwirkung
Es ist zentral, dass sich die Planung am effektiven Bedarf orientiert und breit abgestützt ist. In diesem Sinne wurde der Bevölkerung von Mai bis September 2022 im Rahmen der öffentlichen Mitwirkung die Möglichkeit gegeben, Anträge und Bemerkungen zum Planungsentwurf an die Gemeinde heranzutragen. Alle Eingaben wurden eingehend geprüft und wo zweckmässig in die Planung mit einbezogen. Die Erwägungen des Gemeinderates zu allen Beiträgen sind im Mitwirkungsbericht einsehbar.
Neuer Zonenplan
Der Zonenplan mit den zugehörigen Zonenvorschriften im Bau- und Zonenreglement behält grundsätzlich den bisherigen Charakter. Auf die wichtigsten Neuerungen wird an dieser Stelle eingegangen.
Neue Zonensystematik
Der Kanton Luzern definiert im revidierten Planungs- und Baugesetz (PBG) keine Geschosszahlen mehr. Daher orientieren sich die neuen Zonenbezeichnungen an der zulässigen Höhe und Dichte. Mittels Buchstaben werden die Zonen von der dichtesten Wohnzone W-A zur lockersten Zone W-C bezeichnet. Das Prinzip wird auch bei den Kernzonen sowie den Wohn- und Arbeitszonen angewandt.
Gestaltungsplanpflichtgebiete
Gewisse Gebiete erfordern eine besonders sorgfältige Planung. Dies betrifft insbesondere grössere, noch unbebaute Gebiete sowie Flächen
an städtebaulich oder landschaftlich sensiblen Lagen. Ein bewährtes Instrument ist die Erarbeitung eines Sondernutzungsplans, also eines Bebauungs- oder Gestaltungsplans. Mit der Ortsplanung werden sowohl Gestaltungsplanpflichtgebiete als auch Bebauungsplanpflichtgebiete festgelegt. Gebietsspezifische Anforderungen zu diesen Gebieten werden im Bau- und Zonenreglement beschrieben.
Bestehende Gestaltungspläne
Die Gemeinde Emmen verfügt über rund 140 Gestaltungspläne, welche im Zuge der Ortsplanungsrevision entweder an die neuen Baubegriffe und Messweisen angepasst oder aufgehoben werden müssen. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision wurden sämtliche Gestaltungspläne auf ihre Zweckmässigkeit überprüft. Die meisten Gestaltungspläne in der Gemeinde Emmen sind bereits vollständig realisiert, viele ältere Gestaltungspläne entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen. Die grosse Mehrheit der Gestaltungspläne kann daher aufgehoben werden. Wesentliche qualitative Elemente, wie beispielsweise Freihaltebereiche, werden über den Zonenplan oder das Bau- und Zonenreglement sichergestellt.
Kernzonen
Die Stärkung des urbanen Teils von Emmen als Zentrumsgebiet mit vielfältigen Angeboten und moderaten Wachstumsmöglichkeiten ist insbesondere entlang der Hauptachsen Gerliswil- und Seetalstrasse sinnvoll. Eine gute Eingliederung von Neu- und Umbauten wird durch den Einbezug der Stadtbildkommission sowie den Einsatz qualitätssichernder Verfahren gewährleistet.
Verkehrszone – Verkehrsfläche
Verkehrsflächen gehörten bisher formell zu den Nichtbauzonen. Das übergeordnete Recht gibt neu vor, dass diese Flächen innerhalb der Bauzonen einer Verkehrszone zugewiesen werden müssen. Die bisherige Anrechenbarkeit der Strassenflächen fällt weg, wird aber in der Berechnung der neuen Überbauungsziffer so berücksichtigt, dass keine Verluste entstehen.
Arbeitszonen
Auch für die Arbeitszonen wurden die Bestimmungen zur Gestaltung und Nutzung auf die heutigen Bedürfnisse angepasst. Die Lage der Arbeitszonen wird vorerst nicht angepasst, dies ist in einem separate Verfahren vertieft zu überprüfen.
Die Änderungen im Detail
Für das Verständnis der Veränderungen im Zonenplan wird die Lektüre des ebenfalls publizierten Planungsberichtes empfohlen. In einer Detailbetrachtung wird für jedes Quartier separat aufgeführt, welche Änderungen am Zonenplan vorgesehen sind.
Bau- und Zonenreglement
Das Bau- und Zonenreglement (BZR) umschreibt die Bauweise, den Zweck und das Mass der Nutzung für die einzelnen Zonen. Es definiert Bedingungen und Voraussetzungen für das Bauen und kann konkrete Vorgaben grundeigentümerverbindlich festsetzen. Die kommentierte Version des neuen Bau- und Zonenreglements findet sich in der Beilage 1 zum Planungsbericht. Nachfolgend wird auf die wesentlichsten Änderungen im neuen BZR eingegangen.
Wechsel zur Überbauungsziffer
Bisher wurde das Dichtemass auf einer Parzelle über die Ausnützungsziffer und die Anzahl zulässiger Geschosse definiert. Neu wird das Dichtemass über die Überbauungsziffer und die zugehörige Höhe festlegt. Die Überbauungsziffer stellt dabei das Verhältnis zwischen der anrechenbaren Gebäudefläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche dar. Die Überbauungsziffern wurden so festgelegt, dass die heutige mögliche Nutzung auch neu realisiert werden kann. Die Gestaltung der Gebäude kann dabei neu anders aussehen, wenn das mögliche Maximum der Nutzung erreicht werden soll. Massgebend ist neu der «Fussabdruck» des Gebäudes, der ins Verhältnis zur Parzellenfläche gesetzt wird. Wird dann die anrechenbare Gebäudefläche mit der möglichen Höhe kombiniert, ergibt sich das neu mögliche Volumen eines Gebäudes. Darin können Nutzflächen frei angeordnet werden.
Grünfläche
Bisher wurde die Begrünung über die Grünflächenziffer geregelt. Im revidierten BZR wird für die Wohn- und die Wohn- und Arbeitszonen neu definiert, dass 40 % der nicht überbauten Fläche tatsächlich grün zu gestalten ist. Da die Überbauungsziffer eine kompakte Bauweise fördert, kann die Durchgrünung der Quartiere gesichert werden.
Attraktive Strassenraumgestaltung
Von Fassade zu Fassade attraktiv gestaltete Strassenräume tragen wesentlich zur Wohn- und Aufenthaltsqualität im Quartier bei. Das neue BZR formuliert deshalb Leitlinien zur Gestaltung und Höhe von strassenbegleitenden Einfriedungen und Hecken bei Neubauten. Ein optisch grosszügiger Strassenraum kann so unter gleichzeitiger Wahrung der Privatsphäre gefördert werden. Entlang wichtiger Hauptverkehrs- und Quartierachsen wird für Neubauten zudem eine attraktive Adressierung und Erdgeschossgestaltung eingefordert.
Verordnungen zum Bau- und Zonenreglement
Das Bau- und Zonenreglement ist für einzelne detaillierte Aspekte nicht das stufengerechte Instrument. Dies betrifft insbesondere Vorschriften, welche eine qualitätsvolle Umgebungsgestaltung sowie die Ausstattung von Überbauungen mit Spielplätzen und Freizeitanlagen betreffen. In diesem Sinne wurde ergänzend eine Bau- und Zonenverordnung (BZV) erarbeitet. Ebenfalls neu ist die Reklameverordnung. Auf das neue Bau- und Zonenreglement angepasst wurde die Verordnung für die Stadtbildkommission, unverändert beibehalten wird die Gebührenverordnung.
Änderung Bebauungsplan Feldbreite
Aufgrund der veränderten übergeordneten Rahmenbedingungen muss der Bebauungsplan Feldbreite an das neue Recht angepasst werden. Dies betrifft insbesondere die neu definierten Baubegriffe, inhaltlich werden keine Änderungen vorgenommen. Die Änderung des Bebauungsplans Feldbreite wird gleichzeitig zur Gesamtrevision der Ortsplanung zur durchgeführt.
Die Änderungen im Detail
Zum besseren Verständnis wird auf die kommentierte Version des BZR verwiesen (Beilage 1 zum Planungsbericht), in welcher die einzelnen Artikel des Bau- und Zonenreglements im Detail erläutert sind. Der Planungsbericht bietet zudem für alle Aspekte des BZR eine umfassende Herleitung an.
Siedlung und Verkehr
Mit dem Siedlungswachstum erhöht sich auch die Auslastung von Verkehrsinfrastrukturen. Die Herausforderungen bestehen in der optimalen Abstimmung von Siedlungsentwicklung und der Auslastung der Verkehrsnetze. Der kommunale Verkehrsrichtplan und das Parkplatzreglement sind die zentralen Werkzeuge der Gemeinde, um Siedlung und Verkehr verträglich aufeinander abzustimmen.
Neuer Verkehrsrichtplan
Der Verkehrsrichtplan beinhaltet die strategischen Stossrichtungen und Ziele der Gemeinde Emmen für die jeweiligen Verkehrsträger bzw. Handlungsfelder für die nächsten 10 bis 15 Jahre. Er dient als behördenverbindliches Instrument als Grundlage für nachgelagerte Verfahren wie Nutzungs- und Sondernutzungsplanungen, Baubewilligungen, Planungen von Strassen, des Velo- und Fusswegnetzes sowie des ÖV-Angebots. Der aktuell rechtskräftige Erschliessungs- und Verkehrsrichtplan von 2007 wird ersetzt.
Auf Emmen abgestimmter Verkehr
Auch für den Verkehrsrichtplan bildet das städtebauliche Gesamtkonzept die wichtigste Grundlage. Demgemäss werden insbesondere die Förderung des Fuss-, Velo- und öffentlichen Verkehrs, ein gut funktionierender motorisierter Individualverkehr sowie eine attraktive Strassenraumgestaltung mit angemessener Aufenthaltsqualität zum Ziel gesetzt. Zudem soll eine sichere und verträgliche Mobilität für alle Verkehrsarten sichergestellt werden. Auch in der kommunalen Verkehrsplanung müssen übergeordnete Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.
Grundsätze des Verkehrsrichtplans
- Abstimmung von Siedlung und Verkehr
- Gewährleistung der Mobilität mit allen Verkehrsträgern
- Hohe Sicherheit und Verträglichkeit des Verkehrs
- Förderung des öffentlichen Verkehrs und des Fuss- und Veloverkehrs als gleichwertige Verkehrsträger zum MIV.
- Entwicklung der Verkehrsräume zu attraktiv gestalteten, öffentlichen Räumen.
Handlungsfelder und Massnahmen
Der Verkehrsrichtplan besteht aus einem Richtplantext und einer zugehörigen Karte. Im Richtplantext werden die grundsätzlichen Stossrichtungen zunächst in generellen Handlungsfeldern abgebildet. Dabei werden die heutige Ausgangslage berücksichtigt, die Ziele sowie die technischen und qualitativen Anforderungen definiert und die Abhängigkeiten zu übergeordneten Festlegungen geklärt. Pro Handlungsfeld werden anschliessend konkrete Massnahmen formuliert.
Revidiertes Parkplatzreglement
Der Umgang mit den privaten Abstellplätzen ist eine zentrale Stellschraube, um den verkehrlichen Anforderungen gerecht zu werden. Als Bestandteil der Ortsplanungsrevision soll daher das bestehende Parkplatzreglement aus dem Jahr 2000 auf die Inhalte der neuen Ortsplanung und des Verkehrsrichtplans abgestimmt werden. Künftig soll die Anzahl Abstellplätze anhand der Hauptnutzflächen einer geplanten Überbauung berechnet werden. Aufgrund der guten Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr soll für Überbauungen an zentralen Lagen zudem eine reduzierte Anzahl Abstellplätze möglich werden. Weitere wesentliche Änderungen des neuen Parkplatzreglements betreffen Vorgaben zu Mobilitätskonzepten, künftigen Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge sowie Ersatzabgaben.
Das Parkplatzreglement benötigt keine öffentliche Auflage. Die folgenden Prozessschritte bis und mit «in Kraft treten» des neuen Parkplatzreglements werden daher von der Gesamtrevision abgekoppelt. Die zweite Lesung und Beschlussfassung im Einwohnerrat ist für den 14. Mai 2024 terminiert.
Inventar der Naturobjekte
Das Inventar der Naturobjekte wird im Rahmen der Gesamtrevision erneuert, die bestehende Verordnung zum Schutze von Naturobjekten in der Gemeinde Emmen aus dem Jahr 1982 wird ersetzt und mit dem Plan der kommunalen Naturobjekte ergänzt.
Naturobjekte im Zonenplan
Im rechtskräftigen Zonenplan wurden bereits Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen (gemäss kantonaler Heckenverordnung) sowie markante Einzelbäume geschützt. Die Naturobjekte wurden vor der Ortsplanungsrevision generell überprüft und gegebenenfalls ergänzt.
Die geschützten Einzelbäume werden im Zonenplan neu als grüne Punkte orientierend dargestellt.
Hecken werden im Zonenplan ebenfalls orientierend dargestellt. Sie unterliegen der kantonalen Heckenschutzverordnung. Wie die Naturobjekte wurden auch die Hecken überprüft und an den tatsächlichen Bestand angepasst.
Verfahren
Aufgrund der Vorgaben von §44 des Gesetzes über den Natur und Landschaftsschutz (NLG) müssen die Verordnung zum Schutz der kommunalen Naturobjekte und der zugehörige Plan der kommunalen Naturobjekte öffentlich aufgelegt werden.
Deponie Häliswil als Teilrevision
Aufgrund der Eigenständigkeit des Prozesses für Deponien wird die Teilzonenplanänderung für die Deponie Häliswil separat öffentlich aufgelegt. So kann das Verfahren anschliessend an die öffentliche Auflage eigenständig weitergeführt werden, wird aber im Zonenplan und im Bau- und Zonenreglement bereits entsprechend abgebildet.
Hintergrund
Im Gebiet «Häliswil» auf der Parzelle Nr. 855, GB Emmen, besteht eine rechtskräftige Deponiezone für eine Deponie Typ A gemäss Abfallverordnung, welche zurzeit landwirtschaftlich genutzt wird. Nun soll die Deponiezone für eine sinnvolle Erschliessung erweitert und eine Deponie Typ B realisiert werden. Diese soll insbesondere der Ablagerung von aussortierten, nicht verwertbaren Fraktionen aus dem angrenzenden Aufbereitungsplatz für mineralische Bauabfälle und weiteren Behandlungsrückständen dienen.
Verfahren
Das Vorhaben bedingt eine Erweiterung der rechtskräftigen Deponiezone und eine Anpassung der entsprechenden BZR-Bestimmungen. Deponiezonen gelten gemäss § 35 PBG2 als Nichtbauzonen. Das massgebliche Verfahren ist dabei das Nutzungsplanverfahren in der Zuständigkeit der Standortgemeinde. Für die vorliegende Teilrevision Deponie Typ B «Häliswil» wird die öffentliche Auflage seriell durchgeführt, d.h. im Rahmen der Nutzungsplanung werden nur die Zonenänderung und Rodungsunterlagen öffentlich aufgelegt. Einerseits wird so für die nachgelagerte Erarbeitung des Deponie-Bauprojekts eine grössere Planungssicherheit erreicht und gleichzeitig die Flexibilität für Projektoptimierungen beibehalten. Das Verfahren und die Abhandlung allfälliger Einsprachen sind so klarer und einfacher, als wenn gleichzeitig das Deponie-Bauprojekt öffentlich aufgelegt würde, was als „kombiniertes Verfahren“ ebenfalls möglich wäre. Das Deponie-Vorprojekt liegt den Unterlagen orientierend bei.