Öffentliche Mitwirkung
(Abgeschlossen)
Auf der Grundlage des 2019 verabschiedeten städtebaulichen Gesamtkonzeptes ist in enger Zusammenarbeit mit der Ortsplanungskommission und externen Fachpersonen ein rechtlicher Rahmen geschaffen worden, welcher die qualitätsvolle Entwicklung Emmens in den kommenden 15 bis 20 Jahren sicherstellt. Die Bevölkerung, Unternehmen, Vereine und weitere interessierte Kreise und Personen waren vom 6. Mai bis zum 4. September 2022 dazu eingeladen, zur Ortsplanungsrevision Stellung zu nehmen und Anregungen zu unterbreiten.
Folgende Unterlagen lagen zur Mitwirkung vor:
- Zonenplan 1:5000 inkl. Gewässerraum
- Bau- und Zonenreglement (BZR) mit Sammlung der Verordnungen zum BZR
- Verkehrsrichtplan
- Parkplatzreglement
- Planungsbericht
- Änderung Bebauungsplan Feldbreite
Die Unterlagen können Sie untenstehend bequem herunterladen.
Um zum Verständnis beizutragen und den Dialog zu fördern, wurden verschiedene Informations- und Gesprächsangebote angeboten. Im Mai 2022 gingen Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde zunächst im Rahmen einer Begehung auf quartierspezifische Themen ein. Anschliessend wurden in einer Informationsveranstaltung die generellen Inhalte der Ortsplanungsrevision präsentiert und auf Fragen und Anliegen eingegangen. Die Präsentationen der Informationsveranstaltungen stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung.
- Ortsteile der Quartiervereine Rüeggisingen und DG Emmen
- Ortsteile der Quartiervereine Kapf, Benziwil, Sonnenhof
- Ortsteile des Quartiervereins Meierhöfli
- Ortsteile der Quartiervereine Erlen, Riffig, Alp
Neue Zonensystematik
Der Kanton Luzern definiert im revidierten Planungs- und Baugesetz (PBG) keine Geschosszahlen mehr. Daher orientieren sich die neuen Zonenbezeichnungen an der zulässigen Höhe und Dichte. Mittels Buchstaben werden die Zonen von der dichtesten Wohnzone W-A zur lockersten Zone W-C bezeichnet. Das Prinzip wird auch bei den Kernzonen sowie den Wohn- und Arbeitszonen angewandt. Die neue Erhaltungszone Wohnen (E-W) gewährleistet den Erhalt und die angemessene Erneuerung jener bestehenden Bauvolumen, welche mit den neuen Definitionen nur sehr schwer geregelt werden könnten.
Gestaltungsplanpflichtgebiete
Gewisse Gebiete erfordern eine besonders sorgfältige Planung. Dies betrifft insbesondere grössere, noch unbebaute Gebiete sowie Flächen
an städtebaulich oder landschaftlich sensiblen Lagen. Ein bewährtes Instrument ist die Erarbeitung eines Sondernutzungsplans, also eines Bebauungs- oder Gestaltungsplans. Mit der Ortsplanung werden sowohl Gestaltungsplan pflichtgebiete als auch Bebauungsplanpflichtgebiete festgelegt. Gebietsspezifische Anforderungen zu diesen Gebieten werden im Bau- und Zonenreglement beschrieben.
Bestehende Gestaltungspläne
Die Gemeinde Emmen verfügt über rund 140 Gestaltungspläne, welche im Zuge der Ortsplanungsrevision entweder an die neuen Baubegriffe und Messweisen angepasst oder aufgehoben werden müssen. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision wurden sämtliche Gestaltungspläne auf ihre Zweckmässigkeit überprüft. Die meisten Gestaltungspläne in der Gemeinde Emmen sind bereits vollständig realisiert, viele ältere Gestaltungspläne entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen. Die grosse Mehrheit der Gestaltungspläne kann daher aufgehoben werden. Wesentliche qualitative Elemente, wie beispielsweise Freihaltebereiche, werden über den Zonenplan oder das Bau- und Zonenreglement sichergestellt.
Kernzonen
Die Stärkung des urbanen Teils von Emmen als Zentrumsgebiet mit vielfältigen Angeboten und moderaten Wachstumsmöglichkeiten ist insbesondere entlang der Hauptachsen Gerliswil- und Seetalstrasse sinnvoll. Eine gute Eingliederung von Neu- und Umbauten wird durch den Einbezug der Stadtbildkommission sowie den Einsatz qualitätssichernder Verfahren gewährleistet.
Verkehrszone – Verkehrsfläche
Verkehrsflächen gehörten bisher formell zu den Nichtbauzonen. Das übergeordnete Recht gibt neu vor, dass diese Flächen innerhalb der Bauzonen einer Verkehrszone zugewiesen werden müssen. Die bisherige Anrechenbarkeit der Strassenflächen fällt weg, wird aber in der Berechnung der neuen Überbauungsziffer so berücksichtigt, dass keine Verluste entstehen.
Arbeitszonen
Auch für die Arbeitszonen wurden die Bestimmungen zur Gestaltung und Nutzung auf die heutigen Bedürfnisse angepasst. Die Lage der Arbeitszonen wird vorerst nicht angepasst, dies ist in einem separate Verfahren vertieft zu überprüfen.
Die Änderungen im Detail
Für das Verständnis der Veränderungen im Zonenplan wird die Lektüre des ebenfalls publizierten Planungsberichtes empfohlen. In einer Detailbetrachtung wird für jedes Quartier separat aufgeführt, welche Änderungen am Zonenplan vorgesehen sind. Detailliertere Informationen erhalten Sie auch an unseren Quartierveranstaltungen.
Bau- und Zonenreglement
Das Bau- und Zonenreglement (BZR) umschreibt die Bauweise, den Zweck und das Mass der Nutzung für die einzelnen Zonen. Es definiert Bedingungen und Voraussetzungen für das Bauen und kann konkrete Vorgaben grundeigentümerverbindlich festsetzen. Nachfolgend wird auf die wesentlichsten Änderungen im neuen BZR eingegangen. Auf die wichtigsten Neuerungen wird an dieser Stelle eingegangen.
Wechsel zur Überbauungsziffer
Bisher wurde das Dichtemass auf einer Parzelle über die Ausnützungsziffer und die Anzahl zulässiger Geschosse definiert. Neu wird das Dichtemass über die Überbauungsziffer und die zugehörige Höhe festlegt. Die Überbauungsziffer stellt dabei das Verhältnis zwischen der anrechenbaren Gebäudefläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche dar. Die Überbauungsziffern wurden so festgelegt, dass die heutigen Möglichkeiten der Grundeigentümer:innen erhalten bleiben. Die nachfolgende Skizze verdeutlicht die Funktionsweise der neuen Überbauungsziffer: Massgebend ist neu der «Fussabdruck» (rot) des Gebäudes, der ins Verhältnis zur Parzellenfläche (grau) gesetzt wird. Wird dann die anrechenbare Gebäudefläche mit der möglichen Höhe kombiniert, ergibt sich das neu mögliche Volumen eines Gebäudes. Darin können Nutzflächen frei angeordnet werden.
Grünfläche
Bisher wurde die Begrünung über die Grünflächenziffer geregelt. Im revidierten BZR wird für die Wohn- und die Wohn- und Arbeitszonen neu definiert, dass 40 % der nicht überbauten Fläche tatsächlich grün zu gestalten ist. Da die Überbauungsziffer eine kompakte Bauweise fördert, kann die Durchgrünung der Quartiere gesichert werden.
Attraktive Strassenraumgestaltung
Von Fassade zu Fassade attraktiv gestaltete Strassenräume tragen wesentlich zur Wohn- und Aufenthaltsqualität im Quartier bei. Das neue BZR formuliert deshalb Leitlinien zur Gestaltung und Höhe von strassenbegleitenden Einfriedungen und Hecken bei Neubauten. Ein optisch grosszügiger Strassenraum kann so unter gleichzeitiger Wahrung der Privatsphäre gefördert werden. Entlang wichtiger Hauptverkehrs- und Quartierachsen wird für Neubauten zudem eine attraktive Adressierung und Erdgeschossgestaltung eingefordert.
Bau- und Zonenverordnung
Das BZR ist für einzelne Aspekte der Ortsplanung nicht das stufengerechte Instrument. Dies betrifft insbesondere Vorschriften, welche eine qualitätsvolle Umgebungsgestaltung sowie die Ausstattung von Überbauungen mit Spielplätzen und Freizeitanlagen betreffen. In diesem Sinne wurde ergänzend eine Bau- und Zonenverordnung (BZV) erarbeitet, welche ebenfalls zur öffentlichen Mitwirkung vorgelegt wird.
Änderung Bebauungsplan Feldbreite
Aufgrund der veränderten übergeordneten Rahmenbedingungen muss auch der Bebauungsplan Feldbreite an das neue Recht angepasst werden. Dies betrifft insbesondere die neu definierten Baubegriffe. Die Änderung des Bebauungsplans Feldbreite wird gleichzeitig zur Gesamtrevision der Ortsplanung zur Mitwirkung vorgelegt.
Die Änderungen im Detail
Zum besseren Verständnis wird auf die kommentierte Version des BZR verwiesen, in welcher die einzelnen Artikel des Bau- und Zonenreglements im Detail erläutert sind. Der Planungsbericht bietet zudem für alle Aspekte des BZR eine umfassende Herleitung an.
Unterlagen zum Download
- Bau- und Zonenreglement inkl. Erläuterungen
- Bau- und Zonenverordnung
- Änderung Sonderbauvorschriften Bebauungsplan Feldbreite
- Verordnung für die Stadtbildkommission
- Verordnung zum Schutz von Naturobjekten
- Infoflyer: Von der Ausnützungsziffer zur Überbauungsziffer
- Infoflyer: Umgang mit Gestaltungsplänen
Siedlung und Verkehr
Mit dem Siedlungswachstum erhöht sich auch die Auslastung von Verkehrsinfrastrukturen. Die Herausforderungen bestehen in der optimalen Abstimmung von Siedlungsentwicklung und der Auslastung der Verkehrsnetze. Der kommunale Verkehrsrichtplan und das Parkplatzreglement sind die zentralen Werkzeuge der Gemeinde, um Siedlung und Verkehr verträglich aufeinander abzustimmen.
Neuer Verkehrsrichtplan
Der Verkehrsrichtplan beinhaltet die strategischen Stossrichtungen und Ziele der Gemeinde Emmen für die jeweiligen Verkehrsträger bzw. Handlungsfelder für die nächsten 10 bis 15 Jahre. Er dient als behördenverbindliches Instrument als Grundlage für nachgelagerte Verfahren wie Nutzungs- und Sondernutzungsplanungen, Baubewilligungen, Planungen von Strassen, des Velo- und Fusswegnetzes sowie des ÖV-Angebots. Der aktuell rechtskräftige Erschliessungs- und Verkehrsrichtplan von 2007 wird ersetzt.
Auf Emmen abgestimmter Verkehr
Auch für den Verkehrsrichtplan bildet das städtebauliche Gesamtkonzept die wichtigste Grundlage. Demgemäss werden insbesondere die Förderung des Fuss-, Velo- und öffentlichen Verkehrs, ein gut funktionierender motorisierter Individualverkehr sowie eine attraktive Strassenraumgestaltung mit angemessener Aufenthaltsqualität zum Ziel gesetzt. Zudem soll eine sichere und verträgliche Mobilität für alle Verkehrsarten sichergestellt werden. Auch in der kommunalen Verkehrsplanung müssen übergeordnete Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.
Grundsätze des Verkehrsrichtplans
- Abstimmung von Siedlung und Verkehr
- Gewährleistung der Mobilität mit allen Verkehrsträgern
- Hohe Sicherheit und Verträglichkeit des Verkehrs
- Förderung des öffentlichen Verkehrs und des Fuss- und Veloverkehrs als gleichwertige Verkehrsträger zum MIV.
- Entwicklung der Verkehrsräume zu attraktiv gestalteten, öffentlichen Räumen.
Handlungsfelder und Massnahmen
Der Verkehrsrichtplan besteht aus einem Richtplantext und einer zugehörigen Karte. Im Richtplantext werden die grundsätzlichen Stossrichtungen zunächst in generellen Handlungsfeldern abgebildet. Dabei werden die heutige Ausgangslage berücksichtigt, die Ziele sowie die technischen und qualitativen Anforderungen definiert und die Abhängigkeiten zu übergeordneten Festlegungen geklärt. Pro Handlungsfeld werden anschliessend konkrete Massnahmen formuliert.
Revidiertes Parkplatzreglement
Der Umgang mit den privaten Abstellplätzen ist eine zentrale Stellschraube, um den verkehrlichen Anforderungen gerecht zu werden. Als Bestandteil der Ortsplanungsrevision soll daher das bestehende Parkplatzreglement aus dem Jahr 2000 auf die Inhalte der neuen Ortsplanung und des Verkehrsrichtplans abgestimmt werden. Künftig soll die Anzahl Abstellplätze anhand der Hauptnutzflächen einer geplanten Überbauung berechnet werden. Aufgrund der guten Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr soll für Überbauungen an zentralen Lagen zudem eine reduzierte Anzahl Abstellplätze möglich werden. Weitere wesentliche Änderungen des neuen Parkplatzreglements betreffen Vorgaben zu Mobilitätskonzepten, künftigen Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge sowie Ersatzabgaben.
Unterlagen zum Download