Mit Spannung erwartet und von grösster Bedeutung: Mit der öffentlichen Auflage der Revision der Ortsplanung Emmen vom 13. Mai bis 11. Juni 2024 findet einer der wichtigsten Schritte des Prozesses statt. Gleichzeitig gilt ab dem ersten Tag der Auflage die neue Ortsplanung als Planungszone.

Die Unterlagen der öffentlichen Auflage der Revision der Ortsplanung wie auch der Teilrevision Deponie Häliswil finden sich unter Services > Downloads.

Die Revision der Ortsplanung Emmen ist eines der wichtigsten Vorhaben für die Entwicklung der Gemeinde Emmen in den nächsten Jahren und Jahrzehnten. Die kommunalen Gesetze und Vorgaben, wie gebaut werden darf, werden revidiert und zeitgemäss erneuert. Der Einwohnerrat hat am 30. Januar 2024 in der ersten Lesung sämtliche Unterlagen diskutiert und korrigiert. Die beschlossenen Änderungen wurden in die vorliegenden Unterlagen aufgenommen. Sie haben damit einen Stand, in den die Mitwirkung der Bevölkerung, die Vorprüfung durch den Kanton und die politische Diskussion durch den Einwohnerrat eingeflossen sind. Damit gelten ab 13. Mai 2024 die Vorgaben der neuen Ortsplanung gemäss § 85 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) als Planungszone. Sämtliche Bauvorhaben müssen die bestehenden wie auch die neuen gesetzlichen Vorgaben einhalten.

Bestandteile der Auflage

Die Auflage erfolgt gemäss § 13 und § 61 PBG, § 6 der kantonalen Planungs- Bauverordnung (PBV), § 6 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) sowie gemäss § 44 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG). Aufgelegt werden als grundeigentümerverbindliche Unterlagen das Bau- und Zonenreglement, der Zonenplan inkl. Gefahrenkarte, der Plan zur Strassenraumgestaltung, die Gewässerräume und Anpassung von zwei Baulinien, die Änderungen des Bebauungsplans Feldbreite, die Pläne der Waldfeststellung, die Verordnung zum Schutz von Naturobjekten mit Plan der kommunalen Naturobjekte sowie orientierend die zugehörigen Berichte und Beilagen. Der Verkehrsrichtplan wird als behördenverbindliches Instrument ebenfalls aufgelegt, dazu können gemäss § 6 Absatz 4 PBG Stellungnahmen abgegeben werden.

Weiterer Prozess

Nach Ablauf der öffentlichen Auflage werden die Einsprachen gesichtet und Einspracheverhandlungen durchgeführt. Der Gemeinderat entscheidet basierend auf den Ergebnissen der Einspracheverhandlungen darüber, welche Änderungen aufgenommen werden und welche Einsprachen dem Einwohnerrat zur Ablehnung beantragt werden. Soweit Änderungen wesentlich sind, kann eine zweite öffentliche Auflage erforderlich werden. Anschliessend werden die überarbeiteten Unterlagen und die zur Ablehnung beantragten Einsprachen dem Einwohnerrat in der zweiten Lesung zur Beschlussfassung unterbreitet. Es folgt die 60-tägige Referendumsfrist und in der Folge entweder eine Volksabstimmung oder direkt die Einreichung der Unterlagen zur Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Dauer der noch erforderlichen Prozessschritte kann kaum abgeschätzt werden. Ziel ist es, dass die neue Ortsplanung Ende 2025 in Kraft ist.


Information Parkplatzreglement

Nicht aufgelegt wird das Parkplatzreglement, da für dieses kommunale Reglement keine öffentliche Auflage erforderlich ist. Der Einwohnerrat behandelt das Parkplatzreglement an seiner Sitzung vom 14. Mai 2024 in zweiter Lesung und zur Beschlussfassung.


Öffentliche Auflage der Teilzonenplanänderung Deponie Häliswil

Parallel zur öffentlichen Auflage der Revision der Ortsplanung erfolgt die öffentliche Auflage der Teilzonenplanänderung Deponie Häliswil.

Aufgrund der Eigenständigkeit des Prozesses für Deponien wird die Teilzonenplanänderung für die Deponie Häliswil separat öffentlich aufgelegt. Dazu gehören gemäss § 61 des Kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG), § 6 der Kantonalen Planungs- und Bauverordnung (PBV) sowie § 6 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) der Teilzonenplan, die Teiländerung des Bau- und Zonenreglements, die Waldfeststellung und das Rodungsgesuch sowie orientierend die zugehörigen Berichte und Beilagen.


Einsehbarkeit, Einsprachebefugnis und Publikation

Sämtliche Unterlagen zu beiden Verfahren können ab dem 13. Mai 2024 auf dem Departement Planung und Hochbau der Gemeinde Emmen (3. OG Verwaltungsgebäude) sowie online unter emmen.ch oder unter qualität-emmen.ch eingesehen werden. Innert der dreissigtägigen Auflagefrist kann beim Gemeinderat Emmen Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung erhalten. Die Einsprachebefugnis zu den grundeigentümerverbindlichen Unterlagen ist in § 207 PBG festgelegt. Zur Einsprache befugt sind insbesondere Personen mit einem schutzwürdigen Interesse sowie die in den Gesetzen erwähnten Organisationen. Zum behördenverbindlichen Verkehrsrichtplan können sich Personen, Organisationen und Behörden der betroffenen Gebiete äussern. Die Stellungnahmen werden im Sinne von § 6 Absatz 4 PBG behandelt. Gegen die Verordnung zum Schutz von Naturobjekten und den Plan der kommunalen Naturobjekte können Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben, sowie die anderen in § 48 Absatz 1 NLG aufgeführten Personen und Organisationen Einsprache erheben. Die offizielle Publikation erfolgt im Kantonsblatt vom 11. Mai 2024.

Eigentümerinnen und Eigentümer oder deren Vertretungen, die ausserhalb der Gemeinde Emmen wohnhaft sind und keine Vertretung mit Anschrift in Emmen haben, werden mit einem separaten Schreiben per Post informiert. Für alle anderen Personen und Vertretungen mit Kontaktadresse in Emmen, gilt der Artikel im Emmenmail vom 8. Mai 2024 sowie die Publikation im Kantonsblatt Nr. 19 vom 11. Mai 2024 als offizielle Information.